Die Aufgaben in der Pflege
Die Aufgaben eines/einer Gesundheits- und Krankenpfleger/in und eines/einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers/in sind nach § 3, Abschnitt 2 des Krankenpflegegesetzes folgendermaßen festgelegt:
- Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege
- Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege
- Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugsperson in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit
- Einleitung lebenerhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes
- Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung
Die Pflegekraft muß folgende Aufgaben im rahmen der Mitwirkung ausführen:
- Eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen
- Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation
- Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen
Außerdem
- Interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen arbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von gesundheitsproblemen entwickeln




